(1) Durch Landesrecht können ergänzende Vorschriften erlassen werden über
1.
die Errichtung und Auflösung von Industrie- und Handelskammern sowie von öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen,
2.
die Änderung der Bezirke bestehender Industrie- und Handelskammern,
3.
die für die Ausübung der Befugnisse des § 11 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden,
4.
die Aufsichtsmittel, welche erforderlich sind, um die Ausübung der Befugnisse gemäß § 11 Abs. 1 und 2 zu ermöglichen,
5.
die Verpflichtung der Steuerveranlagungsbehörden zur Mitteilung der für die Festsetzung der Beiträge erforderlichen Unterlagen an die Industrie- und Handelskammern,
6.
die Verpflichtung der Behörden zur Amtshilfe bei Einziehung und Beitreibung von Abgaben (§ 3 Abs. 8),
7.
die Prüfung des Jahresabschlusses der Industrie- und Handelskammern,
8.
die Befugnis der Industrie- und Handelskammern zur Führung eines Dienstsiegels.
(2) Vor der Entscheidung über Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 sind die Kammerzugehörigen gemäß § 2 Abs. 1 zu hören.