- Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung
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§ 14 IDNrG
Verhältnis zu anderen Vorschriften
(1) Der Datenaustausch nach § 139b Absatz 6 bis 9 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
(2) Andere gesetzliche Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.