- Gesetz zur Einführung und Verwendung einer Identifikationsnummer in der öffentlichen Verwaltung
-
§ 11 IDNrG
Löschung
Die Registermodernisierungsbehörde hat die Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 unverzüglich nach der Übermittlung und Protokollierung nach § 9 zu löschen.