- Gesetz zur Ordnung des Handwerks
- Dritter Teil: Meisterprüfung, Meistertitel
- Vierter Teil: Organisation des Handwerks
- Erster Abschnitt: Handwerksinnungen
§ 70 HwO
Berechtigt zur Wahl des Gesellenausschusses sind die bei einem Innungsmitglied beschäftigten Gesellen.