- Gesetz zur Ordnung des Handwerks
- Dritter Teil: Meisterprüfung, Meistertitel
- Vierter Teil: Organisation des Handwerks
- Erster Abschnitt: Handwerksinnungen
§ 53 HwO
Die Handwerksinnung ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird mit Genehmigung der Satzung rechtsfähig.