- Gesetz zur Ordnung des Handwerks
- Dritter Teil: Meisterprüfung, Meistertitel
- Erster Abschnitt: Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk
§ 50 HwO
Die durch die Durchführung der Meisterprüfung entstehenden Kosten trägt die Handwerkskammer.