- Gesetz zur Ordnung des Handwerks
- Zweiter Teil: Berufsbildung im Handwerk
- Fünfter Abschnitt: Regelung und Überwachung der Berufsausbildung
§ 41 HwO
Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die Handwerkskammer die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.