§ 10 HoheSeeEinbrG

Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt,

2.
ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt,

3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt,

5.
entgegen § 6a Absatz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände ausführt oder

6.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 das Umweltbundesamt beim Einbringen von Stoffen oder Gegenständen nach § 4 Satz 2 Nummer 3,

2.
in den übrigen Fällen des Absatzes 1 das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.