- Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
- Teil 8: Bußgeldvorschriften
§ 72 HebG
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1.
entgegen § 4 Absatz 1 Geburtshilfe leistet oder
2.
ohne Erlaubnis nach § 5 die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.