- Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
- Teil 4: Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften
§ 44 HebG
Bescheid über die Feststellung der Berufsqualifikation
Auf Antrag ist der antragstellenden Person ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit ihrer Berufsqualifikation zu erteilen.