- Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
- Teil 3: Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
- Abschnitt 2: Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
§ 42 HebG
Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
Die §§ 27 bis 41 sind nicht anzuwenden auf Studierende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder geistlicher Gemeinschaften sind.