- Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen
- Teil 3: Hebammenstudium und Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
- Abschnitt 2: Vertrag zur akademischen Hebammenausbildung
§ 36 HebG
Probezeit
(1) Die ersten sechs Monate ab Beginn des Studiums sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.