§ 4 HStatG

Erhebungsmerkmale bei Einrichtungen nach § 2 Nummer 1 und 2 (Hochschulen, Hochschulkliniken sowie staatliche und kirchliche Prüfungsämter)

Bei den in § 2 Nummer 1 und 2 genannten Einrichtungen werden für die Prüfungsteilnehmenden, soweit die Merkmale nicht bereits nach § 3 Absatz 1 erhoben werden, folgende Erhebungsmerkmale semesterweise nach Abschluss des Prüfungsverfahrens erfasst:

1.
Bezeichnung der Hochschule;

2.
Geschlecht;

3.
Geburtsmonat und -jahr;

4.
Staatsangehörigkeit;

5.
Art und Fachrichtung der abgeschlossenen Prüfung;

6.
Monat und Jahr des Prüfungsabschlusses;

7.
Fachsemesterzahl beim Prüfungsabschluss;

8.
Prüfungserfolg und Gesamtnote;

9.
bei Promotionsabsolventinnen und Promotionsabsolventen zusätzlich die Art der Promotion;

10.
Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte (ECTS: Europäisches System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen);

11.
Anzahl der für den Studiengang anerkannten ECTS-Punkte auf Grund außerhalb der Hochschule erworbener beruflicher Qualifikationen;

12.
Anzahl der im Ausland erworbenen ECTS-Punkte, die an der jeweiligen Hochschule in Deutschland für den Studiengang anerkannt werden;

13.
für studienbezogene Auslandsaufenthalte jeweils Art des Aufenthalts; Dauer des Aufenthalts in Monaten; Staat des Aufenthalts sowie Art des Mobilitätsprogramms.