- Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
- I.: Einrichtung des Handelsregisters, Örtliche und sachliche Zuständigkeit
§ 7 HRV
Elektronische Führung des Handelsregisters
Die Register einschließlich der Registerordner werden elektronisch geführt. § 8a Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.