§ 39 HRV
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
IV.: Sondervorschriften für die Abteilungen A und B
§ 39
HRV
Die Abteilungen A und B werden in getrennten Registern nach den beigegebenen Mustern geführt.
§ 38a HRV
§ 40 HRV