§ 32 HRV
Verordnung über die Einrichtung und Führung des Handelsregisters
III.: Verfahren bei Anmeldung, Eintragung und Bekanntmachung
§ 32
HRV
Die Veröffentlichung der Eintragung ist unverzüglich zu veranlassen.
§ 31 HRV
§ 33 HRV