Von der Stiftung werden die in § 1 Abs. 1 genannten Personen gefördert. Auf die Förderung nach § 18 besteht kein Rechtsanspruch. § 12 gilt mit der Maßgabe, daß das Einvernehmen mit dem für dieses Gesetz federführenden Bundesminister vom Vorstand der Stiftung hergestellt wird.