LAG Düsseldorf, Urteil vom 3.5.2003,
Az. 12 Sa 354/03
Weil das Zeugnis ein einheitliches Ganzes ist und seine Teile nicht ohne Gefahr der Sinnentstellung auseinander gerissen werden können, ist das Arbeitsgericht dann befugt, das gesamte Zeugnis zu überprüfen und unter Umständen ganz oder passagenweise selbst neu zu formulieren (BAG, Urteil vom 23.06.1960, 5 AZR 560/58, AP Nr. 1 zu § 73 HGB, Staudinger/Preis, BGB (2002), § 630 Rz. 43).