Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 2.0.2005,
Az. 13 Ca 4259/04
43Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG und des BGH hat die Feststellung der Erledigung der Hauptsache eines Rechtsstreits nicht nur den Eintritt eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit zur Voraussetzung; die Klage muss außerdem noch in diesem Zeitpunkt zulässig und begründet gewesen sein (vgl. BAG, Urteil vom 05.09.1995 - 9 AZR 718/93 - NZA 1996, 1980 = AP Nr. 67 zu § 64 HGB unter A I 2).