- Handelsgesetzbuch
- Erstes Buch: Handelsstand
- Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Drittes Buch: Handelsbücher
- Viertes Buch: Handelsgeschäfte
- Vierter Abschnitt: Schiffsnotlagen
- Fünfter Abschnitt: Schiffsgläubiger
§ 599 HGB
Erlöschen der Forderung
Erlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers gesicherte Forderung, so erlischt auch das Pfandrecht.