- Handelsgesetzbuch
- Erstes Buch: Handelsstand
- Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Drittes Buch: Handelsbücher
- Viertes Buch: Handelsgeschäfte
- Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft
- Fünftes Buch: Seehandel
- Dritter Abschnitt: Schiffsüberlassungsverträge
- Erster Unterabschnitt: Schiffsmiete
§ 555 HGB
Sicherung der Rechte des Vermieters
Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegenüber Dritten für den Vermieter zu sichern.