(1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
(2) Die Erteilung kann an mehrere Personen gemeinschaftlich erfolgen (Gesamtprokura).
OLG München, Beschluss vom 3.0.2011,
Az. 34 Wx 151/10
Eine derartige Arthandlungsvollmacht kann wie die sonstigen Handlungsvollmachten nach dem Vorbild des § 48 Abs. 2 HGB als Gesamthandlungsvollmacht an mehrere Personen gemeinschaftlich erteilt werden, auch wenn dies gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. OLG Hamm MittRhNotK 1991, 252; Baumbach/Hopt HGB 34. Aufl. § 54 Rn. 2).
BGH, URTEIL vom 3.8.1970,
Az. I ZR 100/68
und An. 14, 16 sowie Staub-Bondi (14.) An. 14 je zu § 48 HGB; ferner für den parallelen Fall der Gesamtvertretung von persönlich haftenden Gesellschaftern einer oHG: BGH LM Nr. 8 zu § 242 (E) BGB; BGHZ 17,