- Handelsgesetzbuch
 
    
    - Erstes Buch: Handelsstand
 
    
    - Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
 
    
    - Drittes Buch: Handelsbücher
 
    
    - Viertes Buch: Handelsgeschäfte
 
    
    - Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft
 
    
    
    -  Sechster Abschnitt: Lagergeschäft
 
    
     § 475h HGB 
    Abweichende Vereinbarungen
     Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und 475e Absatz 4 abgewichen werden.