- Handelsgesetzbuch
- Erstes Buch: Handelsstand
- Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Drittes Buch: Handelsbücher
- Viertes Buch: Handelsgeschäfte
- Vierter Abschnitt: Frachtgeschäft
- Fünfter Abschnitt: Speditionsgeschäft
§ 463 HGB
Verjährung
Auf die Verjährung der Ansprüche aus einer Leistung, die den Vorschriften dieses Abschnitts unterliegt, ist § 439 entsprechend anzuwenden.