Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.
LG Düsseldorf, Urteil vom 3.2.2009,
Az. 12 O 660/07
Der Verzicht auf diese Schnittstellenkontrollen läuft somit auf eine Einschränkung der nach §§ 426 HGB geforderten wesentlichen Sorgfaltsanforderungen hinaus, die gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB nur durch einen im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung möglich ist (BGH 01.12.2005 – I ZR 108/04).