- Handelsgesetzbuch
- Erstes Buch: Handelsstand
- Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Drittes Buch: Handelsbücher
- Viertes Buch: Handelsgeschäfte
- Dritter Abschnitt: Kommissionsgeschäft
§ 402 HGB
Die Vorschriften des § 400 Abs. 2 bis 5 und des § 401 können nicht durch Vertrag zum Nachteile des Kommittenten abgeändert werden.