Eine Vertragsstrafe, die von einem Kaufmann im Betriebe seines Handelsgewerbes versprochen ist, kann nicht auf Grund der Vorschriften des § 343 des Bürgerlichen Gesetzbuchs herabgesetzt werden.
BGH, URTEIL vom 3.10.2013,
Az. I ZR 77/12
Entgegen der Auffassung der Revision steht auch die Vorschrift des § 348 HGB, wonach eine im kaufmännischen Verkehr vereinbarte Vertragsstrafe nicht herabgesetzt werden kann, der Anwendung des § 307 BGB nicht entgegen (BGH, NJW 1997, 3233, 3234 mwN).
BGH, URTEIL vom 3.10.2013,
Az. I ZR 77/12
Insoweit ist jedoch ein strengerer Maßstab anzulegen als bei der Herabsetzung individualvertraglich ausgehandelter Vertragsstrafeversprechen, die ungeachtet der Vorschrift des § 348 HGB auch im kaufmännischen Verkehr nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) möglich ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, GRUR 2009, 181 Rn. 41 - Kinderwärmekissen, mwN).
BGH, URTEIL vom 3.2.1972,
Az. VIII ZR 190/70
Eine richterliche Herabsetzung einer Vertragsstrafe, die unter Umständen auch in einer Beschränkung des Verzichts bestehen könnte (so OLG München aaO), ist deshalb nach § 348 HGB nicht zulässig.