§ 327 HGB

Größenabhängige Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften bei der Offenlegung

Auf mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 2) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter

1.
die Bilanz nur in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 vorgeschriebenen Form beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen müssen. In der Bilanz oder im Anhang sind jedoch die folgenden Posten des § 266 Abs. 2 und 3 zusätzlich gesondert anzugeben:
Auf der Aktivseite


A I 1
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;

A I 2
Geschäfts- oder Firmenwert;

A II 1
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;

A II 2
technische Anlagen und Maschinen;

A II 3
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;

A II 4
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

A III 1
Anteile an verbundenen Unternehmen;

A III 2
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;

A III 3
Beteiligungen;

A III 4
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

B II 2
Forderungen gegen verbundene Unternehmen;

B II 3
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

B III 1
Anteile an verbundenen Unternehmen.
Auf der Passivseite


C 1
Anleihen,
davon konvertibel;

C 2
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;

C 6
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;

C 7
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

2.
den Anhang ohne die Angaben nach § 285 Nr. 2 und 8 Buchstabe a, Nr. 12 beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen dürfen.