Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
BGH, URTEIL vom 1.9.2010,
Az. II ZR 115/09
Ebenfalls richtig ist die Annahme, dass das Ausschließungsverfahren des § 140 HGB im Gesellschaftsvertrag wirksam abbedungen und - wie hier - durch die Möglichkeit einer Ausschließung mittels Gesellschafterbeschlusses ersetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1997 - II ZR 71/96, DStR 1997, 1090).
BGH, URTEIL vom 5.9.2008,
Az. V ZR 14/08
So wurde die in einem Gesellschaftsvertrag enthaltene sittenwidrige Regelung, die einem Gesellschafter das Recht einräumte, Mitgesellschafter nach freiem Ermessen aus der Gesellschaft auszuschließen, vor dem Hintergrund von § 140 HGB mit dem Inhalt aufrechterhalten, dass dieses Recht nur bei Vorliegen eines wichtigen Grunds gegeben war (BGHZ aaO).
BGH, URTEIL vom 1.8.1997,
Az. II ZR 97/96
§ 140 HGB ist - im Gegensatz zu § 133 Abs. 1 HGB (vgl. § 133 Abs.3 HGB) - allerdings weitgehend dispositiver Natur (vgl. BGHZ 31, 295, 300; 68, 212, 214; 81, 263, 265 f.; 107, 351, 356).
BGH, URTEIL vom 1.5.1991,
Az. II ZR 234/89
Der Ausschluß eines Gesellschafters setzt unter diesem Gesichtspunkt entprechend § 140 Abs. 1 HGB voraus, daß das Zerwürfnis von ihm zu demindest überwiegend verursacht worden ist und in der Person des oder der auf Ausschließung klagenden Gesellschafter nicht ebenfalls ein Ausschlußgrund vorliegt (BGHZ 16, 317, 322 f.; BGHZ 32, 17, 35; BGHZ 80, 346, 351 f.).
BGH, URTEIL vom 1.1.1988,
Az. II ZR 75/87
Es kann dabei dahinstehen, ob man für die Ausschließung eines Aktionärs aus wichtigem Grunde ein Bedürfnis bejaht und demgemäß die Vorschriften über den Ausschluß eines Gesellschafters aus einer Personengesellschaft (§ 737 BGB, § 140 HGB) auf den Aktionär für entsprechend anwendbar hält (verneinend: BGHZ 9, 157, 163; bejahend: Becker, Der Ausschluß aus der Aktiengesellschaft, ZGR 1986, 383, 387 ff).
BGH, URTEIL vom 1.3.1983,
Az. II ZR 170/82
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß nach den §§ 117, 161 Abs. 2 HGB der Antrag auf Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis grundsätzlich von allen übrigen Gesellschaftern zu stellen ist und daß ein Gesellschafter, der zur Erhebung der Entziehungsklage nicht bereit ist, unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht bei Vorliegen eines Entziehungsgrundes - auch bei Fehlen einer gesellschaftsvertraglichen Regelung - verurteilt werden kann, seine Zustimmung zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis zu erteilen; das Zustimmungsurteil ersetzt dann die Mitwirkung an der Klage (BGHZ 64, 253» 257 ff zu der insoweit gleichliegenden Ausschließungsklage nach § 140 HGB).
BGH, URTEIL vom 1.9.1976,
Az. II ZR 98/75
Ihm ist ferner darin zuzustimmen, daß nach § 140 HGB der Antrag auf Ausschließung eines Gesellschafters grundsätzlich von allen übrigen Gesellschaftern zu stellen ist, und daß ein Gesellschafter, der zur Erhebung der Aus sch ließungsk läge nicht bereit ist, auch ohne besondere gesellschaftsvertragliche Bestimmung unter dem Gesichtspunkt der gesellschaftlichen Treuepflicht - unter engen Voraussetzungen - verpflichtet sein kann, bei Vorliegen eines Ausschließungsgrundes seine Zustimmung zu einer Klage nach § 140 HGB zu erteilen; demgemäß kann dann ein entsprechendes Leistungsurteil auf Zustimmung zur Ausschließungsklage mit der Wirkung ergehen, daß es die Mitwirkung an der Klage ersetzt (BGHZ 64, 253).
BGH, URTEIL vom 1.9.1976,
Az. II ZR 98/75
10 - Nach dem vorstehend angeführten Urteil des erkennenden Senats wird die nach § 140 HGB erforderliche Beteiligung hinsichtlich des widerstrebenden Gesellschafters dadurch ersetzt, 'daß er - sobald er rechtskräftig zur Zustimmung verurteilt ist (§ 894 ZPO) -die anderen Gesellschafter in die Lage versetzt, im Wege der Prozeß standschaft für ihn zu klagen' (BGHZ 64, 253, 259).
BGH, URTEIL vom 1.4.1972,
Az. II ZR 96/70
Nach dem sinngemäß anzuwendenden § 140 Abs. 2 HGB ist für die Abfindung eines ausgeschlossenen Gesellschafters grundsätzlich die Vermögenslage der GmbH im Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich (BGHZ 9, 157, 176; 16, Vh 323).
BGH, URTEIL vom 1.4.1972,
Az. II ZR 96/70
Da dieser Zeitpunkt einwandfrei feststellbar ist, bleibt hier die Rechtsklarheit ebenso wie im Regelfall des § 140 Abs. 2 HGB gewahrt; auch besteht nicht die Gefahr einer Prozeßverschleppung auf Kosten der übrigen Gesellschafter (vgl. BGHZ 9, 157» 176).
BGH, URTEIL vom 1.1.1968,
Az. II ZR 26/66
Da diese Vorschriften nicht zwingend sind, haben die Gesellschafter grundsätzlich freie Hand, insoweit ihre Rechtsbeziehungen nach ihrem Ermessen auszugestalten (BGH LM Hr. 6 zu § 140 HGB; BGHZ 31, 295, 298/99)o Das gilt auch für die hier getroffene Regelung.
BGH, vom 4.8.1964,
Az. II ZR 136/62
Der Revision ist dagegen zuzugeben, daß der Ausschluß eines Gesellschafters nur, das äußerste Mittel sein darf und nicht in Betracht kommt, wenn den anderen Gesellschaftern ein gesellschaftswidriges Verhalten zur Last fällt, das, gemessen an dem Verhalten des beklagten Gesellschafters, als ein wichtiger Grund im Sinne des § 140 HGB anzusehen ist (BGHZ 32, 17, 31)* Aber auch unter diesem Gesichtspunkt kann die Widerklage nicht abgewiesen werden.