Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden.
BGH, URTEIL vom 1.1.1968,
Az. II ZR 26/66
Insofern kann dahingestellt bleiben, ob und in welchen Grenzen der Gesichtspunkt des Rechtsmißbrauchs überhaupt zur Nichtigkeit der Kündigung eines Gesellschaftsverhältnisses führen kann (vgl. dazu BGH LM Nr. 2 zu § 132 HGB).