Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage; die Vorschriften der §§ 110 bis 122 finden nur insoweit Anwendung, als nicht durch den Gesellschaftsvertrag ein anderes bestimmt ist.
LG Hagen, Beschluss vom 2.7.2005,
Az. 21 O 54/05
25Es entspricht seit langem gefestigter Rechtssprechung und nahezu einhelliger Auffassung in der Literatur (vgl. nur BGH NJW 1999, 3113; BGH ZIP 1995, 460 ff.; BGH NJW-RR 1990, 474 ff., BGH NJW 1981, 411; BGH WM 84, 964 ff. = BGH Z 91, 132 ff.; BGH Z 91, 132 ff.; BGH Z 85, 350, 353; BGH Z 81, 263 OLG Hamm OLG R Hamm 1992, 184 ff. sowie Baumbach/Hopp, 31. Auflage § 109 HGB Rd-Nr. 38, 39; Koller/Roth 4. Auflage § 105 HGB Rd-Nr. 30 mit weiteren Nachweisen), dass der Streit um die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung in der Personengesellschaft - wie hier - grundsätzlich nur unter den streitenden Mitgesellschaftern - mit Rechtsverbindlichkeit auch für die Gesellschaft selbst - und nicht - wie geschehen - in Anlehnung an die aktienrechtlichen Bestimmungen zur Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage mit der Gesellschaft auszutragen ist.
LG Hagen, Beschluss vom 2.7.2005,
Az. 21 O 54/05
Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einer - wie hier - körperschaftlich strukturierten Publikums-Kommanditgesellschaft (vgl. insbesondere nur BGH NJW 1999, 3113; BGH WM 1983, 785; Baumbach/Hopp § 109 HGB Rd-Nr. 38 sowie Koller/Roth aaO).
LG Hagen, Beschluss vom 2.7.2005,
Az. 21 O 54/05
Nach vorstehender Rechtsprechung ist dabei die Feststellungsklage grundsätzlich gegen diejenigen Gesellschafter zu richten, die die Unwirksamkeit des Beschlusses bestreiten, mit anderen Worten, dem Beschluss zugestimmt haben (vgl. BGH Z 85, 351, 351; BGH WM 1966, 1036 sowie Baumbach/Hopt § 109 HGB Rd-Nr. 40 HGB).
LG Hagen, Beschluss vom 2.7.2005,
Az. 21 O 54/05
Da die Feststellungsklage aber - wie ausgeführt - in der Personengesellschaft nur gegen diejenigen Mitgesellschafter zu richten ist, die dem Beschluss zugestimmt haben und sich auf seine Wirksamkeit berufen (vgl. nur BGH Z 85, 351 ff., 353 Baumbach/Hopt, § 109 HGB Rd-Nr. 40 mit weiteren Nachweisen) war es daher - ungeachtet der Feststellung des Abstimmungsergebnisses für die Antragsgegner und alle übrigen Mitgesellschafter von vorn herein klar und daher ohne weiteres möglich und zu demutbar, die Klage gegen die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses unmittelbar gegen die Grohe AG als Mehrheitsgesellschafterin zu richten, von deren Zustimmung - wie ausgeführt - jegliche Beschlussfassung bei den gegebenen Mehrheitsverhältnissen abhing.