Wegen unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Durchführung des Auftrags dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden ist.
BGH, URTEIL vom 4.10.1983,
Az. III ZR 194/82
Ob das Entnahmerecht des Gerichtsvollziehers in jedem Fall ausgeschlossen ist, wenn es im Ergebnis 2u Lasten eines kostenbefreiten Gläubigers gehen würde, ist umstritten (bejahend AG Berlin-Schöneberg DGVZ 1981, 191; AG/LG Saarbrücken DGVZ 1980, 43, 44; ablehnend Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, § 8 An. 9 - vgl. aber auch § 6 An. 8 -; Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl. § 6 GvKostG An. 1; anders aaO § 8 An. 4).