§ 23 GrdstVG
Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
DRITTER ABSCHNITT: Verfahren
§ 23
GrdstVG
Im Verfahren vor der Genehmigungsbehörde werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
§ 22 GrdstVG
§ 24 GrdstVG