BGH, URTEIL vom 3.9.1973,
Az. VIII ZR 82/72
Das Berufungsgericht verneint die Voraussetzungen der genannten Bestimmungen mit folgender Begründung: Allerdings habe die Rechtsprechung zu § 83 GmbHG (vgl. BGHSt 3, 32 ff) es vereinzelt ausreichen lassen, daß jemand, ohne förmlich zu dem Geschäftsführer bestellt zu sein, tatsächlich die Stellung eines Geschäftsführers ausübte.