- Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Abschnitt 5: Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
§ 76 GmbHG
Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.