- Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
 
    
    
    -  Abschnitt 5: Auflösung und Nichtigkeit der Gesellschaft
 
    
     § 76 GmbHG 
    Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
     Ein Mangel, der die Bestimmungen über den Gegenstand des Unternehmens betrifft, kann durch einstimmigen Beschluß der Gesellschafter geheilt werden.