BGH, BESCHLUSS vom 1.10.1997,
Az. II ZB 6/97
2. Entgegen der Ansicht des OLG Düsseldorf und des OLG Stuttgart (jeweils aaO) läßt sich die Eintragungsfähigkeit des StellvertreterZusatzes nicht daraus herleiten, daß der stellvertretende Geschäftsführer in § 44 GmbHG, bzw. das stellvertretende Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft in § 94 AktG (früher § 85 AktG, 1937) als 'rechtliche Institution' anerkannt sei.