- Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Abschnitt 2: Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
§ 25 GmbHG
Zwingende Vorschriften
Von den in den §§ 21 bis 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.