In den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert.
BGH, URTEIL vom 4.9.1986,
Az. III ZR 92/85
Einen Ehegatten vor dem 'psychologischen Druck' (so OLG Stuttgart aaO) und den 'Überredungskünsten' des anderen zu schützen, ist nicht Aufgabe der §5 55, 56 GewO.