- Gewerbeordnung
- Titel II: Stehendes Gewerbe
- II.: Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B.: Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
§ 33b GewO
Tanzlustbarkeiten
Die Abhaltung von Tanzlustbarkeiten richtet sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen.