§ 11 GerPräsWO
Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte
§ 11
GerPräsWO
Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich durch Aushang bekannt.
§ 10 GerPräsWO
§ 12 GerPräsWO