§ 64c GenG
Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 4: Prüfung und Prüfungsverbände
§ 64c
GenG
Prüfung aufgelöster Genossenschaften
Auch aufgelöste Genossenschaften unterliegen den Vorschriften dieses Abschnitts.
§ 64b GenG
§ 65 GenG