- Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Abschnitt 4: Prüfung und Prüfungsverbände
§ 61 GenG
Vergütung des Prüfungsverbandes
Der Verband hat gegen die Genossenschaft Anspruch auf Erstattung angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistung.