BGH, URTEIL vom 1.3.1978,
Az. II ZR 61/77
Aus ähnlichen Erwägungen ist die schon vom Reichsgericht entwickelte Rechtsprechung zu den genossenschaftsrechtlichen Ansprüchen auf Grundstücksübereignung zu billigen: Ist die Genossenschaft nach ihrer Satzung verpflichtet, ihren Mitgliedern Wohnraum als Eigentum, Erbbaurecht usw. zu verschaffen, so erwirbt der Genosse, obgleich für die Satzung und den Beitritt die einfache Schriftform genügt (§§ 5, 15 GenG), einen klagbaren Anspruch auf Veräußerung, wenn ihm in satzungsmäßiger Art und Weise Wohnraum zugeteilt wird (BGHZ 15, 177, 181; 31, 37, 38 ff; Urt. v. 28. 5. 1973 -V ZR 15/71 = LM BGB § 313 Nr. 59 unter 4 - sämtlich m.w.N.).