- Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Abschnitt 3: Verfassung der Genossenschaft
§ 49 GenG
Beschränkungen für Kredite
Die Generalversammlung hat die Beschränkungen festzusetzen, die bei Gewährung von Kredit an denselben Schuldner eingehalten werden sollen.