Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern
Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
BGH, URTEIL vom 1.1.1996,
Az. II ZR 101/95
Eine Beschlußvorlage durch den Vorstand ohne Beifügung der genannten Unterlagen verstößt gegen die genossenschaftliche Treuepflicht (vgl. allgemein hierzu Meyer/Meulenbergh/ Beuthien, Rz. 26 und 37 zu § 18 GenG), weil nur dann eine hinreichende Grundlage für die Entscheidung der Genossen besteht, in welcher Weise sie ihre Rechte aus § 5 Abs. 1 und 2 PGH-VO geltend machen, wenn ihnen die wirtschaftliche Lage der PGH bekannt ist (OLG Köln, Beuthien/Pulfrieh und Beuthien/Jöstingmeier, jew.