- Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Abschnitt 1: Errichtung der Genossenschaft
§ 13 GenG
Rechtszustand vor der Eintragung
Vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes hat die Genossenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht.