- Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften
- Abschnitt 7: Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
§ 110 GenG
Hinterlegung oder Anlage der Vorschüsse
Die eingezogenen Beträge sind nach Maßgabe des § 149 der Insolvenzordnung zu hinterlegen oder anzulegen.