§ 101 GenG
Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 7: Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
§ 101
GenG
Wirkung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird die Genossenschaft aufgelöst.
§ 100 GenG
§ 102 GenG