- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
- Abschnitt 7: Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
§ 25 GefStoffV
Übergangsvorschrift
§ 10 Absatz 5 findet hinsichtlich der fruchtschädigenden Wirkungen von reproduktionstoxischen Stoffen oder Gemischen ab dem 1. Januar 2019 Anwendung.