- Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen
- Teil 2: Vertragliche Ausgestaltung des Netzzugangs
§ 5 GasNZV
Haftung bei Störung der Netznutzung
§ 18 der Niederdruckanschlussverordnung gilt für die Haftung bei Störungen der Netznutzung entsprechend.